Fragen und Antworten

vigo select Zahnvorsorge Basis


Die Zahnzusatz-Tarife stehen allen Versicherten der AOK Rheinland/Hamburg mit Wohnsitz in Deutschland offen oder Personen, die einen entsprechenden Mitgliedsantrag gestellt haben.

Nein, für den Zahnvorsorge Basis Tarif gibt es keine Wartezeiten und keine Gesundheitsfragen.

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr, bei Beginn zum 1. Januar, andernfalls bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt, jedoch nicht vor dem Abschluss des Vertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins).

  • Professionelle Zahnreinigung bis 100 € pro Jahr
  • Kunststofffüllungen: 50 € pro Zahn/Jahr
  • Inlays, Onlays, Overlays: bis zu 100 € pro Zahn/Jahr

Ja, die Erstattung ist gestaffelt – im 1. Jahr max. 150 €, in den ersten 2 Jahren max. 300 €, in den ersten 3 Jahren max. 500 €. Ab dem 4. Jahr und bei einem Unfall entfällt die Staffel.

Reichen Sie die vollständige Rechnung inkl. Angabe der Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder etwaiger Dritter per E-Mail, Fax oder Post ein. Die Erstattung erfolgt an den Versicherungsnehmer (nicht direkt an den Zahnarzt).

Es gibt keinen klassischen Selbstbehalt. Jedoch können beim Basis-Tarif oder bestimmten Leistungen nur Teilbeträge erstattet werden, z.B. aufgrund von Staffelungen oder Leistungsgrenzen.

Leistungen dürfen bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ berechnet werden. Für den Ansatz von Steigerungsfaktoren oberhalb des 2,3-fachen Satzes der GOZ ist eine patientenindividuelle Begründung anzugeben, da ansonsten eine Kürzung auf den 2,3-fachen Satz vorgenommen wird. Abrechnungen oberhalb des 3,5-fachen Satzes der GOZ sind auch mit patientenindividueller Begründung nicht versichert.

Nein, ein Kostenvoranschlag ist vor einer Behandlung nicht erforderlich.

Wir garantieren Ihnen, dass sämtliche heute noch unbekannte zahnmedizinischen Prophylaxe- und Zahnbehandlungsmaßnahmen nach den versicherten Leistungen auch künftig versichert sind, wenn diese medizinisch anerkannt sind.

  • Behandlungen die vor Vertragsbeginn stattfinden, notwendig, geplant, oder angeraten sind, sind nicht mehr im Versicherungsschutz enthalten
  • Kosmetische und zahnaufhellende Leistungen
  • Leistungen die nicht medizinisch notwendig sind oder das medizinisch notwendige Maß überschreiten
  • Leistungen außerhalb des versicherten Bereichs
  • Aufwendungen für Zahnersatzmaßnahmen und Kieferorthopädie

Nein, SEPA-Lastschriftverfahren ist zwingend vorgeschrieben.

Sie können den Versicherungsvertrag nach Erfüllung der Mindestvertragsdauer, zum Ende eines jeden Versicherungsjahres schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Mitversicherte Personen über 18 müssen die Kündigung ebenfalls unterschreiben.

Ja, versicherte Personen haben einmalig das Recht, von diesem Tarif (ZVS) in den Tarif Zahnvorsorge Premium (ZVP) zu wechseln. Dieser Wechsel kann nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Bei einem Wechsel werden die bisherige Versicherungsdauer der bereits versicherten Leistungsarten, sowie die bisher gezahlten Leistungen auf die Leistungsstaffel angerechnet. Für Versicherungsfälle, die wärend der Vertragslaufzeit des ZVP jedoch vor Umstellung in den Tarif ZVP angeraten, begonnen oder geplant sind, können höchstens Leistungen zu den Erstattungshöchstsätzen des ZVS erfolgen.

Ja, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag verjähren gemäß §195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach 3 Jahren.

vigo select Zahnvorsorge Premium


Der Zahnzusatz-Tarif steht allen Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse mit Wohnsitz in Deutschland offen.

Nein, für den Zahnvorsorge Premium Tarif gibt es keine Wartezeiten und keine Gesundheitsfragen.

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr, bei Beginn zum 1. Januar, andernfalls bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt, jedoch nicht vor dem Abschluss des Vertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins).

  • 100% für Professionelle Zahnreinigungen (PZR)
  • 100% für zahnmedizinische Prophylaxe
  • Bis 2.000 € für kieferorthopädische Leistungen beim Kind (KFO)
  • 100 % für Kunststofffüllungen, Inlays, Onlays, Overlays
  • 100 % für Wurzel-, Parodontosebehandlungen und Zahnschienen
  • 100 % für angst- und schmerzlindernde Maßnahmen (bei ärztlich bestätigter Angststörung)

Ja, die Erstattung ist gestaffelt – bis 250 € im 1. Jahr, 500 € im 2. Jahr, 750 € im 3. Jahr. Ab dem 4. Jahr sowie bei Unfall und Prophylaxe entfällt die Staffel.

Reichen Sie die vollständige Rechnung inkl. Angabe der Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder etwaiger Dritter per E-Mail, Fax oder Post ein. Die Erstattung erfolgt an den Versicherungsnehmer (nicht direkt an den Zahnarzt).

Die PZR kann bis zu 1x pro Quartal übernommen werden.

Die versicherte Person darf bei Beginn der Maßnahme das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsfall als Folge eines während der Versicherungszeit eingetretenen Unfalls eine KFO medizinisch notwendig macht.

Es muss eine Angststörung bei der versicherten Person bestehen. Diese muss durch einen qualifizierten Facharzt oder Therapeuten diagnostiziert worden sein. Ebenso muss die schmerz- und angstlindernden Maßnahme in einer zahnärztlichen bzw. kieferorthopädischen Praxis stattfinden.

Es gibt keinen klassischen Selbstbehalt. Jedoch können beim Premium-Tarif oder bestimmten Leistungen nur Teilbeträge erstattet werden, z.B. aufgrund von Staffelungen oder Leistungsgrenzen.

Leistungen dürfen bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ berechnet werden. Für den Ansatz von Steigerungsfaktoren oberhalb des 2,3-fachen Satzes der GOZ ist eine patientenindividuelle Begründung anzugeben, da ansonsten eine Kürzung auf den 2,3-fachen Satz vorgenommen wird. Abrechnungen oberhalb des 3,5-fachen Satzes der GOZ sind auch mit patientenindividueller Begründung nicht versichert.

Nein, ein Kostenvoranschlag ist vor einer Behandlung nicht erforderlich.

Wir garantieren Ihnen, dass sämtliche heute noch unbekannte zahnmedizinischen Prophylaxe- und Zahnbehandlungsmaßnahmen nach den versicherten Leistungen auch künftig versichert sind, wenn diese medizinisch anerkannt sind.

  • Behandlungen die vor Vertragsbeginn stattfinden, notwendig, geplant, oder angeraten sind, sind nicht mehr im Versicherungsschutz enthalten
  • Kosmetische und zahnaufhellende Leistungen
  • Leistungen die nicht medizinisch notwendig sind oder das medizinisch notwendige Maß überschreiten
  • Leistungen außerhalb des versicherten Bereichs
  • Aufwendungen für Zahnersatzmaßnahmen und Kieferorthopädie

Nein, SEPA-Lastschriftverfahren ist zwingend vorgeschrieben.

Sie können den Versicherungsvertrag nach Erfüllung der Mindestvertragsdauer, zum Ende eines jeden Versicherungsjahres schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Mitversicherte Personen über 18 müssen die Kündigung ebenfalls unterschreiben.

Ja, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag verjähren gemäß §195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach 3 Jahren.

vigo select Zahnersatz x2


Versicherungsfähig sind Personen, die in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und in Deutschland ihren Wohnsitz haben.

Beim Zahnersatz-Tarif (Zahnersatz x2) gilt eine Wartezeit von 6 Monaten, Gesundheitsfragen entfallen.

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr, bei Beginn zum 1. Januar, andernfalls bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt, jedoch nicht vor dem Abschluss des Vertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins).

Der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse wird für Brücken, Prothesen und Kronen nochmals in gleicher Höhe erstattet – maximal bis zu 100 % der Gesamtrechnung im Zahnersatzbereich.

Ja – der Erstattungsanspruch steigt mit der Vertragsdauer, die Zahnstaffel gilt für die ersten drei Versicherungsjahre:

  • 1. Jahr: bis 250 €
  • 2. Jahr: bis 500 €
  • 3. Jahr: bis 750 €
  • Ab dem 4. Jahr: keine Begrenzung
  • Ab dem 7. Jahr: +5 %
  • Ab dem 10. Jahr: +10 %
  • Ab dem 13. Jahr: +20 %

Reichen Sie die vollständige Rechnung zusammen mit dem Genehmigungsschreiben Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder etwaiger Dritter per E-Mail, Fax oder Post ein. Die Erstattung erfolgt an den Versicherungsnehmer (nicht direkt an den Zahnarzt).

Es gibt keinen klassischen Selbstbehalt. Jedoch können beim Tarif Zx2 oder bestimmten Leistungen nur Teilbeträge erstattet werden, z. B. aufgrund von Staffelungen oder Leistungsgrenzen.

Leistungen dürfen bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ berechnet werden. Für den Ansatz von Steigerungsfaktoren oberhalb des 2,3-fachen Satzes der GOZ ist eine patientenindividuelle Begründung anzugeben, da ansonsten eine Kürzung auf den 2,3-fachen Satz vorgenommen wird. Abrechnungen oberhalb des 3,5-fachen Satzes der GOZ sind auch mit patientenindividueller Begründung nicht versichert.

Nein, ein Heil- und Kostenplan ist vor einer Behandlung nicht erforderlich.

Implantatleistungen sind nicht im Versicherungsschutz enthalten. Jedoch können tarifliche Leistungen für den implantatgetragenen Zahnersatz erfolgen.

Nein, die professionelle Zahnreinigung ist nicht im Versicherungsschutz enthalten. Diese Leistungen können Sie jedoch über unseren Tarif „Zahnvorsorge Basis“ und „Zahnvorsorge Premium“ absichern.

  • Zahnersatzmaßnahmen, für die vor Abschluss des Versicherungsvertrages bereits ein Heil- und Kostenplan erstellt wurde
  • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
  • Implantate, Zahnbehandlungen, Kieferorthopädie
  • Leistungen die nicht medizinisch notwendig sind oder das medizinisch notwendige Maß überschreiten

Nein, SEPA-Lastschriftverfahren ist zwingend vorgeschrieben.

Sie können den Versicherungsvertrag nach Erfüllung der Mindestvertragsdauer, zum Ende eines jeden Versicherungsjahres schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Mitversicherte Personen über 18 müssen die Kündigung ebenfalls unterschreiben.

Ja, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag verjähren gemäß §195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach 3 Jahren.

Wenn eine versicherte Person während der Vertragslaufzeit das 20., 40. oder 65. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn dieses Kalenderjahres der dem jeweiligen Alter entsprechende Beitrag zu zahlen.

Alter Monatsbeitrag pro Person
0 - 19 Jahre 2,10 EUR
20 - 39 Jahre 6,80 EUR
40 - 64 Jahre 12,70 EUR
ab 65 Jahre 19,10 EUR
Altersdefinition: Differenz zwischen dem jeweils aktuellen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.